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Vordrucke für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG für den Veranlagungszeitraum 2007:

I. Vordrucke

Für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG für den Veranlagungszeitraum 2007 werden die nachstehend auf Körperschaften bezogenen Vordrucke hergestellt:


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1.
KSt 1 A
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe-
schränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche
aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind,
2.
Anlage A
Nicht abziehbare Aufwendungen,
3.
Statistisches Blatt
Anlage A
 
4.
Anlage AE
Ausländische Einkünfte/Nicht zu berücksichtigende Gewinn-
minderungen bei Auslandsbeteiligungen,
5.
Anlage GR
Genossenschaften und Vereine,
6.
Anlage ORG
Hinzurechnungen/Kürzungen in Organschaftsfällen,
7.
Anlage SP
Anlage besonderer Spendenabzug,
8.
Anlage WA
Weitere Angaben – Anträge,
9.
Statistisches Blatt
Anlage WA
 
10.
Anlage WoBau
Nach § 13 Abs. 3 KStG nicht abziehbarer Verlust bei ehemals
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei Rechtsträgern
i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG,
11.
KSt 1 B
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe-
schränkt Steuerpflichtige, bei denen auch andere Einkünfte als
solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können,
12.
KSt 1 C
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt
Steuerpflichtige,
13.
KSt 1 F
Erklärung zur gesonderten Feststellung
 
 
1.
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG),
 
 
2.
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG),
 
 
3.
des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7
KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) in den Fäl-
len des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG,
 
 
4.
des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7
KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) im Falle
eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahrs
2006/2007) zum ,
14.
KSt 1 Fa
Erklärung zur gesonderten Feststellung
 
 
1.
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG)
für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersön-
lichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen,
 
 
2.
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe ge-
werblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
15.
KSt 1 F – 27/28
Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1
KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG),
16.
KSt 1 F – 37
Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 4 Satz 1
KStG) zum ,
17.
KSt 1 F – 38
Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36
Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) in den Fällen des
Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG,
18.
KSt 1 F – 2 WJ
Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des § 35 KStG auf zwei
im Veranlagungszeitraum 2007 endende Wirtschaftsjahre,
19.
KSt 2 F/3 F
Berechnungsbogen und Bescheid über die gesonderte Feststel-
lung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2. § 28 Abs. 1
Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG,
20.
Statistisches Blatt zu
KSt 3 F
 
21.
KSt 4 A/4 B
Berechnungsbogen und Bescheid über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag,
22.
Statistisches Blatt zu
KSt 4 A
 
23.
Anleitung
zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den
Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG.

Auf jeder Vordruckseite der Erklärungsvordrucke ist ein Feld für die Eintragung der Steuernummer vorgesehen, um eine eindeutige Zuordnung der Seiten der Steuererklärung zu gewährleisten.

Welche Vordrucke die Körperschaften im Einzelfall abzugeben haben, bitte ich aus der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Vordruckübersicht ist auszugsweise aus der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung übernommen.

In den Vordrucken sind unter Anderem folgende Änderungen erfolgt:

Im Vordruck KSt 1 A wurde

  • der Zeilenbezug in Zeile 77d korrigiert,

  • die Zeilen 37a und 39b bezüglich der Frage der bilanziellen Erfassung ergänzt und

  • über Zeile 39e die Hinzurechnung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust ergänzt.

In Zeile 11 der Anlage A sind die Gebühren nach §§ 89 und 178a AO ergänzt worden.

Im Vordruck KSt 1 B wurde in den Zeilen 37 und 40 der gesenkte Sparerfreibetrag berücksichtigt.

In den Vordrucken KSt 1 F in Zeile 31a sowie KSt 1 F – 27/28 in Zeile 15a wurde eine Eintragungsmöglichkeit für nicht erfolgwirksam gebuchte Einlagen i. S. des. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ergänzt.

Im Vordruck KSt 1 F – 27/28 wurde in den Zeilen 68 bis 72 der Kapitalertragsteuerabzug für Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG sichergestellt.

Die folgenden Gesetzesänderungen haben ebenfalls zu Änderungen in den Vordrucken geführt:

Unternehmensteuerreformgesetz: vom , BStBl 2007 I S. 630:

Die Regelungen zur Wertpapierleihe sind in den Zeilen 44j, 44k und 44l im Vordruck KSt 1 A, in den Zeilen 18d bis 18f in der Anlage AE sowie in Zeile 39 der Anlage ORG berücksichtigt worden. Die Zeile 26a im Vordruck KSt 1 A ist für den Investitionsabzugsbetrag eingefügt worden.

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom , BStBl 2007 I S. 815

Die Neuregelung des Spendenabzugs ab 2007 wurde in den Zeilen 54a bis 61 des Vordrucks KSt 1 A umgesetzt. In Zeile 54b sind die Fälle aufgelistet, bei denen die ebenfalls an die neue Rechtslage angepasste Anlage SP zu verwenden ist. Die Anlage SP wird zukünftig öfter als bisher zum Einsatz kommen.

Jahressteuergesetz 2008 vom , BStBl 2008 I S. 218:

Hier wurde insbesondere der Änderung des § 38 KStG Rechnung getragen, vgl. Zeile 34c im Vordruck KSt 1 A. Der Vordruck KSt 1 F – 38 ist in den Fällen der Antragstellung nach § 34 Abs. 16 KStG weiterhin anzuwenden. Die Anleitung wurde dahingehend ergänzt, dass die Vordrucke KSt 1 F – 37 und KSt 1 F – 38 außer in den Fällen der Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG nur noch bei abweichendem Wirtschaftsjahr zu verwenden sind.

Ergänzend verweist die OFD auf die DA-FEST, Fach 6, Teil 999 – Anlagen, Nr. 12, Erläuterungen zur Jahresfreigabe 2007, die neben den Änderungen bei der Kennzahleneingabe auch die Änderungen in den Erklärungsvordrucken darstellt.

II. Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen

Die maschinelle Übersendung von Erklärungsvordrucken wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingestellt (siehe u. a. auch Vfg. vom – O 2222 – 6 – StH 117 –).

Von einem Einzelversand der Erklärungsvordrucke an Steuerpflichtige ist aus Kostengründen abzusehen.

III. Lieferung der Vordrucke

Die Vordrucke sind den Finanzämtern in Höhe eines geschätzten Bedarfs übersandt worden.

IV. Kreis der Erklärungspflichten und öffentliche Aufforderung

Der Kreis der Erklärungspflichten ergibt sich aus der "Öffentlichen Aufforderung" (vgl. Vordruck "ESt 1"). Dieser Vordruck ist in den Gemeinden und in den Finanzamtsgebäuden auszuhängen.

V. Körperschaftsteuerstatistik 2007

Wegen der Körperschaftsteuerstatistik 2007 verweist die OFD auf die Veranlagungsverfügung IX/6 Nr. 1 VZ 2007.

Anlage

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Vordruckübersicht Körperschaftsteuererklärungen

KSt 1 A
KSt 1 B
KSt 1 C
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, bei denen
ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen können:
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögens-
massen, bei denen auch andere Einkünfte als
solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können,
wenn sie
beschränkt steuer-
pflichtigen Körper-
schaften
1.
Kapitalgesellschaften,
1.
Versicherungs- und Pensions-
fondsvereine auf Gegenseitig-
keit
2.
Genossenschaften
1.
nicht steuerbefreit sind oder
2.
Betriebe gewerbl. Art von juris-
tischen Personen des öffent-
lichen Rechts
2.
steuerbefreit, aber partiell steuerpflichtig
sind,
z.B. Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts
Anlage A mit dem Statistischen Blatt – Nicht abziehbare Aufwendungen
 
Anlage AE – Ausländische Einkünfte
Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung
Anlage GR – Genossenschaften und Vereine
 
Anlage ORG – Hinzurechnungen / Kürzungen in Organschaftsfällen
 
Anlage SP – Besondere Anlage für den Spendenabzug bei Zuwendungen an Stiftungen
Anlage St – Statistisches Blatt
Anlage WA mit dem Statistischen Blatt – Weitere Angaben – Anträge
Anlage WoBau – Nach § 13 Abs. 3 KStG nicht abziehbarer Verlust bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei Rechts-
trägern i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG
 
Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
KSt 1 F – Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, des durch Umwandlung von Rücklagen
entstandenen Nennkapitals sowie des Endbetrags an EK 02 – mit vereinfachter Ermittlung des Körperschaftsteuergut-
habens (§ 37 Abs. 4 Satz 1 KStG), des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7 KStG und des steuerlichen
Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Die ausführlichen Ermittlungen (Vordruck KSt 1 F – 27/28, KSt 1 F – 37 bzw.
KSt 1 F – 38) sind zu verwenden:
 
1.
In Umwandlungsfällen,
8.
bei Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende
Genossenschaftsmitglieder (§ 38 Abs. 1 Satz 6 und 7 i. V. mit
§ 34 Abs. 13d KStG),
 
2.
bei Liquidation,
 
 
3.
wenn ein Sonderausweis vorhanden ist,
 
 
4.
bei Nennkapitalveränderungen außerhalb von Umwandlungen,
 
Die Vordrucke KSt 1 F-37 und KSt 1 F-38 sind in den o.a. Fällen
nur bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
2006/2007 zu verwenden,
 
5.
bei Eintritt einer Steuerbefreiung oder bei Beendigung der
unbeschränkten Steuerpflicht (§ 40 Abs. 3 oder 5 KStG 2006 [1]),
 
 
6.
bei Organgesellschaften,
9.
In den Fällen des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG.
 
7.
in umwandlungsähnlichen Fällen bei Betrieben
gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit,
 
In diesen Fällen ist auch bei einem kalenderjahrgleichen Wirt-
schaftsjahr der Vordruck KSt 1 F-38 zu verwenden.
 
Der Vordruck KSt 1 F ist nicht abzugeben, wenn der Vordruck KSt 1 Fa abgegeben wird.
 
 
KSt 1 Fa – Erklärung zur gesonderten Feststellung
 
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) bei Betrieben gewerb-
licher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen mit Ausnahme der Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
von der Körperschaftsteuer befreit sind.
 
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1
Satz 3 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
 
KSt 1 F-27/28 – Anlage zu KSt 1 F –
Ausführliche Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2
Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)
 
 
 
KSt 1 F-37 – Anlage zu KSt 1 F –
Ausführliche Ermittlung des
Körperschaftsteuerguthabens
(§ 37 Abs. 4 Satz 1 KStG)
 
 
 
 
 
 
 
KSt 1 F-38 – Anlage zu KSt 1 F –
Ausführliche Ermittlung des
fortgeschriebenen Endbetrags
aus dem EK 02
 
 
 
 
 
 
 
KSt 1 F-2 WJ – Anlage zu
KSt 1 F – Aufteilung des Verlust-
abzugs für Zwecke des § 35 KStG
auf zwei im Veranlagungszeitraum
2007 endende Wirtschaftsjahre
 
 
 
 
 
 
 

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Fundstelle(n):
LAAAC-83395

1KStG 2000 = Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch des Gesetz vom (BGBl I S. 3150).