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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 1580/06 Kg

Gesetze: EStG i. d. F. d. AuslAnsprG § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG i. d. F. d. AuslAnsprG § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. d. AuslAnsprG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. B EStG a. F. § 62 Abs. 2 AufenthG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 28 Abs. 1 Nr. 3 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1

Tatbestandswirkung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte für das Kindergeldrecht

Leitsatz

  1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG berechtigt nicht zum Kindergeldbezug, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG vorliegen.

  2. Das ausdrückliche Zubilligen des Aufenthaltsrechts durch Verwaltungsakt ist Voraussetzung für den Kindergeldanspruch (Tatbestandswirkung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte).

  3. Ein ggf. bestehender Anspruch auf einen „besseren” Aufenthaltstitel kann der Entscheidung der Familienkasse nicht zugrunde gelegt werden.

  4. Bei einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann die Versagung des Kindergelds nicht zu einer Grundrechtsverletzung führen, da eine andere Entscheidung nur einen internen Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen Behörden auslösen würde und nach dem AufenthG auch für die zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung eines besseren Aufenthaltstitels unerheblich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAC-78531

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.11.2007 - 18 K 1580/06 Kg

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