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OLG Beschluss v. - IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III

Gesetze: SchwarzArbG § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e; OWiG § 21 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 52 Abs. 1; StGB § 266a; AO § 370 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG greift mangels Tateinheit nicht ein, wenn die Dauerordnungswidrigkeit der unerlaubten Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e SchwarzArbG) zeitlich mit Straftaten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zusammentrifft.

2. Bei der Prüfung, ob der Bußgeldbescheid die erforderliche Abgrenzungsfunktion erfüllt und nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als Verfahrensgrundlage ausreicht, kann über dessen Inhalt hinaus der Akteninhalt herangezogen werden.

Fundstelle(n):
KAAAC-76451

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG, Beschluss v. 03.08.2007 - IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III

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