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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 171/06

Gesetze: EStG 2005 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG 2005 § 10 Abs. 3EStG 2005 § 10 Abs. 4aEStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG 2005 § 39a Abs. 1 Nr. 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20

Im Jahr 2006 geleistete Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an eine berufsständische Versorgungseinrichtung keine vorweggenommenen Werbungskosten

Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Rentenversicherungsbeiträge, die ein nichtselbständig als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer arbeitender Steuerpflichtiger an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk leistet, sind auch im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (hier: Streitjahr 2006) keine vorweggenommenen Werbungskosten im Hinblick auf künftige Renteneinkünfte, sondern Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der ab 2005 anzuwendenden Fassung. Hiergegen bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss ab ).

2. Dass anders als bei Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuer durch Vorauszahlungen entrichten, bei einem Arbeitnehmer die später bei der Veranlagung oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht bereits beim Lohnsteuerabzug in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen (§ 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG), führt zwar für den Arbeitnehmer zu einem Zinsnachteil, verstößt aber nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Fundstelle(n):
YAAAC-69207

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2006 - 10 K 171/06

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