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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 Ko 2195/07

Gesetze: RVG § 13RVG-VV Nr. 1003 RVG-VV Nr. 1004

Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

Erledigt sich die Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten, so steht diesem die erhöhte Erledigungsgebühr (1,3facher Satz) nach Teil 1 Nr. 1004 VV zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NAAAC-67378

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.11.2007 - 6 Ko 2195/07

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