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FG Bremen Urteil v. - 4 K 69/05 (6) EFG 2008 S. 461 Nr. 6

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, BGB § 1608 Abs. 1 S. 1, BGB § 1608 Abs. 1 S. 2, BGB § 1360, BGB § 1360a, GG Art. 3 Abs. 1

Keine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes gegenüber der bedürftigen Ehefrau bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge”

Wohngeld und BAföG als „Bezüge”

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Unterhaltspflicht des volljährigen, verheirateten und kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG berücksichtigungsfähigen Sohnes gegenüber seiner vermögenslosen und einkunftslosen Ehefrau nicht zu berücksichtigen, weil eine Unterhaltspflicht der Eltern des Sohnes gegenüber der Ehefrau des Sohnes nicht besteht und folglich wegen der Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Ehefrau der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seinen Eltern nicht wieder aufleben kann.

2. BAföG und Wohngeld gehören zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1181 Nr. 22
EFG 2008 S. 461 Nr. 6
LAAAC-67331

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FG Bremen, Urteil v. 19.07.2007 - 4 K 69/05 (6)

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