BGH Beschluss v. - II ZR 255/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Freiburg 10 O 88/04 vom OLG Karlsruhe 9 U 34/06 vom

Gründe

Der Senat sieht die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in der Sache keine andere als die im Beschluss vom getroffene Entscheidung, so dass die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muss. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses des Senates bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.

Fundstelle(n):
SAAAC-58316

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein