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Verkauf von Schulungsunterlagen durch Fahrschulen

Die Erteilung des Unterrichts und der Verkauf von Übungsmaterial durch Fahrschulen sind für einen Durchschnittsverbraucher nicht so eng miteinander verbunden, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bildet, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Das Übungsmaterial ist für den Unterricht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Jeder Fahrschüler kann selbst entscheiden, auf welche Art und Weise er sich auf die theoretische Prüfung vorbereitet, in welchem Umfang und wo er Übungsmaterial erwirbt. Der Fahrschüler benötigt kein eigenes Übungsmaterial, wenn es in der Familie, z. B. durch Geschwister, vorhanden ist. Dem Fahrschüler steht zudem im Internet Übungsmaterial zu Verfügung. Die Erteilung des Unterrichts und der Verkauf von Übungsmaterial stehen als selbständige Leistungen nebeneinander und haben unabhängig voneinander einen eigenen Wert.

Der Verkauf des Übungsmaterials ist auch keine Nebenleistung zur Erteilung des Unterrichts. Denn wie oben dargelegt, kommt der Verkauf nicht üblicherweise im Gefolge der Erteilung des Unterrichts vor. Das Übungsmaterial hat zudem für den Fahrschüler einen eigenen Zweck und stellt nicht lediglich ein Mittel dar, den Unterricht in Anspruch nehmen zu können.

Nach alledem ist der Verkauf des Übungsmaterials durch Fahrschulen eine selbstständige Leistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

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Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1532 Nr. 35
UR 2007 S. 871 Nr. 22
XAAAC-53171