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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 5373/04 E EFG 2007 S. 572 Nr. 8

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4 aEStG § 52 Abs. 11 Satz 2; GG Art 3 GG Art 14

Pauschalierter Zinssatz von 6 Prozent zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags verfassungsmäßig

Leitsatz

  1. Der Ansatz des Hinzurechnungsbetrages muss auch vorgenommen werden, wenn im Jahr der Veranlagung keine Überentnahmen getätigt wurden, sondern sich diese nur aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergeben.

  2. Gegen die Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuerpflichtige zum Stichtag über kein aufgrund von Unterentnahmen angesammeltes Eigenkapital verfügte, das in den Veranlagungszeiträumen ab 1999 zu einer Minderung des Hinzurechnungsbetrages führen konnte.

  3. Auch die mit 6 % angesetzte Typisierung der Zinshöhe hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2007 S. 799
EFG 2007 S. 572 Nr. 8
KAAAC-50955

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.12.2006 - 11 K 5373/04 E

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