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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 3170/05 E EFG 2007 S. 746 Nr. 10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Häusliches Arbeitszimmer trotz überwiegender Tätigkeit außer Haus im Einzelfall abzugsfähig, wenn dort der prägende qualitative Mittelpunkt der Arbeit liegt

Leitsatz

  1. Das häusliche Arbeitszimmer eines nichtselbständig im Vertrieb tätigen Ingenieurs kann trotz zeitlichen Überwiegens der außerhäuslichen Tätigkeit Mittelpunkt seiner Betätigung sein, wenn diese wesentlich durch die Erarbeitung technischer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt wird und daher dort ihren qualitativen Schwerpunkt findet.

  2. Indessen setzt der Werbungskostenabzug für in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen eingebundene Räume wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG zusätzlich voraus, dass diese ganz überwiegend eine für ein häusliches Arbeitszimmer typische Ausstattung haben; daran fehlt es bei einer wohnraumähnlichen Ausstattung von Besprechungsräumen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 746 Nr. 10
KAAAC-48415

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2007 - 11 K 3170/05 E

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