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FG Münster Urteil v. - 6 K 2399/04 E EFG 2007 S. 1315 Nr. 17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 1

Land- und Forstwirtschaft/Bilanzen:

Bilanzberichtigung wegen Ausbuchung des Buchwerts einer Milchreferenzmenge

Leitsatz

1) Wird eine Milchreferenzmenge mit Gewinn veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn um den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert der Milchreferenzmenge zu kürzen. Dieser Buchwertabgang wirkt Gewinn mindernd und ist nicht etwa erfolgsneutral zu buchen (entgegen , BStBl. I 2003, 78 Tz. 20).

2) Bilanzierungsfehler mit Gewinnauswirkung sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ersten noch änderbaren Bilanz richtig zu stellen. Selbst wenn die Veräußerung zeitlich vor der erstmaligen Äußerung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist, dass die Milchreferenzmenge ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden ist (, BStBl. II 2003, 67), war es ab 1999 fehlerhaft, den Buchwertabgang nicht gewinnwirksam zu berücksichtigen und kann das erfolgswirksam bilanziell gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1315 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2008 S. 35
VAAAC-46706

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FG Münster, Urteil v. 01.03.2007 - 6 K 2399/04 E

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