BFH Urteil v. - II R 15/06

Erwerb eines Grundstücks i.S. des § 3 Nr. 1 GrEStG

Leitsatz

Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber liegen nicht zwei Erwerbsvorgänge, sondern nur ein Erwerb i. S. des § 3 Nr. 1 GrEStG vor. Ohne Bedeutung ist, dass die Gütergemeinschaft - im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften - grunderwerbsteuerrechtlich nicht relativ verselbständigt ist und ferner, dass nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gesamthänderisches Miteigentum den Beteiligten anteilig zuzurechnen ist.

Gesetze: GrEStG § 3 Nr. 1

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten einen zu deren Gesamtgut gehörenden Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Der Kaufpreis betrug 4 395,26 €.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte mit Bescheid vom gegen den Kläger für diesen Erwerb aus einer Gegenleistung von 4 395 € Grunderwerbsteuer in Höhe von 153 € fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, grunderwerbsteuerrechtlich lägen zwei Erwerbsvorgänge, nämlich von beiden Ehegatten vor, für die jeweils die Freigrenze des § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht überschritten sei.

Er beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom sowie den Steuerbescheid vom aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht erkannt, dass beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber nur ein Erwerb i.S. des § 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt (Abgrenzung zu , BFHE 64, 568, BStBl III 1957, 213).

Der Erwerb eines Grundstücks ist gemäß § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8 GrEStG) 2 500 € nicht übersteigt (Freigrenze). Die Freigrenze ist für jeden einen der Tatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG erfüllenden Rechtsvorgang gesondert zu berücksichtigen. Beim Erwerb eines Miteigentumsanteils, der zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber wird nur ein Erwerb i.S. des § 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht.

a) Bürgerlich-rechtlich und damit auch grunderwerbsteuerrechtlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) erfüllt das ideelle Miteigentum an einem Grundstück den Grundstücksbegriff. Ein Grundstück in Gestalt des Miteigentumsrechts kann —wie jedes reale Grundstück— auch mehreren Personen zustehen.

b) Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, können jeweils über ihren Anteil am Gesamtgut (§ 1416 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB—) und an den einzelnen Gegenständen, die zum Gesamtgut gehören, nicht verfügen (§ 1419 Abs. 1 BGB). Das Gesamtgut ist gesamthänderisch gebundenes Vermögen. In Gütergemeinschaft lebende Eheleute können deshalb über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören, nur gemeinschaftlich und im Ganzen verfügen. Verfügen die Eheleute über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück, kann sich der tatbestandserfüllende Rechtsvorgang nur auf das Grundstück im Ganzen beziehen (wie hier: Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 3 Rz 29 und 26; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 3 Rz 5; abgestimmter Ländererlass Finanzministerium Saarland vom B/5 - 2 - 15/2002 - S 4505; a.A. BFH-Urteil in BFHE 64, 568, BStBl III 1957, 213).

Der Umstand, dass Gegenstand des Erwerbs in diesen Fällen nur das eine Grundstück (hier: Miteigentumsanteil) sein kann, schließt die Annahme mehrerer Rechtsträgerwechsel aus. Ohne Bedeutung ist, dass die Gütergemeinschaft —im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften— grunderwerbsteuerrechtlich nicht relativ verselbständigt ist (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 3 Rz 88) und ferner, dass nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gesamthänderisches Miteigentum den Beteiligten anteilig zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 64, 568, BStBl III 1957, 213). Denn die getrennte Zurechnung des Gesamtguts ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1349 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2007 S. 1993
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 13
UVR 2007 S. 231 Nr. 8
CAAAC-46277