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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1639/05 EFG 2007 S. 1068 Nr. 14

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, BGB § 94, BGB § 95, BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Keine Rücklage (Ansparabschreibung) für Dachziegel-Fotovoltaikanlage

Leitsatz

Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage, die einem Gebäude Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, ist kein bewegliches Wirtschaftsgut, denn sie ist weder als nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügter Scheinbestandteil noch als nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtung anzusehen.

Bei der Neugründung eines Betriebs setzt die Bildung einer Ansparrücklage für künftig anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen voraus, dass diese am maßgebenden Stichtag verbindlich bestellt worden sind. Allein die formale Bezeichnung als „Verbindliche Bestellung„ genügt hierzu nicht, wenn die beabsichtigte Investition nach den Umständen des Einzelfalles noch nicht ausreichend konkretisiert ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1219 Nr. 19
EFG 2007 S. 1068 Nr. 14
INF 2007 S. 442 Nr. 12
KÖSDI 2007 S. 15691 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 706
WAAAC-45644

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.03.2007 - 5 K 1639/05

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