Oberfinanzdirektion Hannover - S 0170 - 82 - StO 251

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Jahressteuergesetz 2007

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) haben sich folgende Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit ergeben:

§ 62 AO – Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Die bisher in § 62 AO enthaltene Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung für staatlich beaufsichtigte Stiftungen ist entfallen. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die auf der Grundlage der §§ 80ff BGB und des Stiftungsgesetzes des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, errichtet wurden.

Die Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung beschränkt sich daher künftig nur noch auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwaltete unselbstständige Stiftungen und geistliche Genossenschaften (Orden, Kongregationen).

Die Neufassung gilt gemäß Art. 97 § 1f EGAO für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten des JStG 2007 (= ) errichtet worden sind. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren, brauchen ihre Satzung nicht anzupassen.

§ 67 AO – Krankenhäuser

Die bisherige Definition des Zweckbetriebes Krankenhaus wurde an die Entwicklung im Sozialrecht angepasst.

Seit Einführung des pauschalierten Entgeltsystems im Krankenhaussektor (DRG Vergütungssystem) ging die Bezugnahme des § 67 AO ausschließlich auf die Bundespflegesatzverordnung dem Grunde nach für einen Großteil der Krankenhäuser ins Leere, da nach dieser Verordnung gemäß Fallpauschalengesetz vom (BGBl 2002 I S. 1412) spätestens seit dem nur noch psychiatrische Einrichtungen, Einrichtungen für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin abrechnen. Vollstationäre und teilstationäre Leistungen der übrigen Krankenhäuser werden seitdem nur noch nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom (BGBl 2002 I S. 1422) abgerechnet. Die neue Definition knüpft deshalb neben der Bundespflegesatzverordnung auch an das Krankenhausentgeltgesetz an.

Die Neufassung gilt gemäß Art. 97 § 1c Abs. 3 EGAO (rückwirkend) ab .

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Fundstelle(n):
StBW 2007 S. 7 Nr. 5
VAAAC-37112