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FG München Urteil v. - 10 K 390/06 EFG 2007 S. 479 Nr. 7

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Nr. 2AO 1977 Fassung: § 175 Abs. 2 S. 2 GG Art. 20 Abs. 3 AuslInvestmG § 18 Abs. 3

Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG

Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

Leitsatz

1. Der Senat neigt dazu, nachträglich erteilte Bescheinigungen über dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen (im Streitfall offen gelassen).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr auf die Fortgeltung einer gesetzlichen Regelung in ihrer bislang gültigen Form vertrauen darf, ist der Beschluss des Bundestages über die Änderung der betreffenden Rechtsnorm. Eine auf diesen Stichtag zurückwirkende Anwendung des geänderten Rechts – im Streitfall § 175 Abs. 2 Satz 2 AO – begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1030 Nr. 24
DStRE 2007 S. 866 Nr. 13
EFG 2007 S. 479 Nr. 7
KÖSDI 2007 S. 15535 Nr. 5
LAAAC-37056

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FG München, Urteil v. 06.12.2006 - 10 K 390/06

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