OFD Frankfurt am Main - S 0171 A - 166 - St 53

Gründung einer Zell- und Gewebebank GmbH

Zu der Frage, ob eine Körperschaft, deren Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Gewinnung, Aufbereitung und Vermittlung von Gewebetransplantaten ist und die ihre Leistungen gegen Entgelt erbringt, als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden kann, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann die Tätigkeit der Körperschaft aufgrund des vermeidbaren Wettbewerbs zu steuerpflichtigen Betrieben nicht als steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO beurteilt werden. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt nicht vor, weil die Körperschaft keine wissenschaftlichen und diagnostischen Leistungen durchführt und sich nicht unmittelbar mit Patienten befassen wird. Die Körperschaft kann daher nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden.

zugrunde.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0171 A - 166 - St 53

Fundstelle(n):
TAAAC-17058