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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 189/02

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Kein Abzug von als dauernde Last zu qualifizierenden Altenteilsleistungen bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

Leitsatz

  1. Zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

  2. Als dauernde Last zu qualifizierende Altenteilsleistungen des Kindes an seine Mutter aufgrund eines notariellen Vertrages sind bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nicht abzusetzen. Denn die Altenteilsleistungen sind bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Kindes als dauernde Last und damit als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzusetzen. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Sonderausgaben bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages jedoch nicht zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAC-16417

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.11.2005 - 13 K 189/02

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