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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 12806/03 EFG 2006 S. 1856 Nr. 23

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1

Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

  1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn es sich um die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter handelt, die außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgte und gesellschaftlich veranlasst ist.

  2. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Zuwendungen eines Vermögensvorteils auch an eine nahe stehende Person als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und dem anderen zuzurechnen.

  3. Die Handlungen des Geschäftsführers sind der Kapitalgesellschaft selbst dann zuzurechnen, wenn er die Gesellschaft dadurch in strafbarer Weise schädigt.

  4. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person setzt weder auf Gesellschafts- noch auf Gesellschafterebene voraus, dass die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1341 Nr. 21
EFG 2006 S. 1856 Nr. 23
StBW 2006 S. 1 Nr. 20
KAAAC-16413

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2006 - 11 K 12806/03

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