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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 956/05 EFG 2006 S. 1521 Nr. 19

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG § 25 Abs. 3AO § 149AO § 150

Keine Antragsveranlagung bei Einreichung nur des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung innerhalb der Zweijahresfrist

Leitsatz

1. Auch eine Einkommensteuererklärung, die kleinere Mängel aufweist, kann als frist- und formgerechter Antrag auf Durchführung einer Veranlagung im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG gewertet werden. Die Mängel dürfen jedoch nicht so schwerwiegend sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann.

2. Soll mit der Antragsveranlagung für einen Arbeitnehmer u.a. die Anrechnung von Lohnsteuer erreicht werden, so genügt es nicht, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nur der unterschriebene und ausgefüllte Mantelbogen der Einkommensteuererklärung eingereicht worden ist, aber keinerlei Angaben zum Arbeitslohn sowie zur einbehaltenen Lohnsteuer gemacht worden sind, und wenn die übrigen Anlagen der Steuererklärung erst nach Ablauf der Zweijahresfrist nachgereicht worden sind. Für die Einhaltung der Antragsfrist trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 278 Nr. 11
DB 2006 S. 2492 Nr. 46
DStRE 2006 S. 1326 Nr. 21
EFG 2006 S. 1521 Nr. 19
MAAAB-95763

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.06.2006 - 3 K 956/05

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