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FG Münster Urteil v. - 11 K 2674/03 E EFG 2006 S. 1306 Nr. 17

Gesetze: BpO § 10, BGB § 119, AO § 201 Abs. 2

Verfahren

Tatsächliche Verständigung

Leitsatz

1. Ein Irrtum des Steuerpflichtigen über die Reichweite einer tatsächlichen Verständigung führt nicht zu einem Einigungsmangel, welcher die tV von Anfang an unwirksam sein lassen würde.

2. Der Umstand, dass eine tV während einer laufenden Betriebsprüfung abgeschlossen wird, macht sie nicht zu einer Prüfungshandlung. Etwaige Verfahrensfehler während der Bp stehen daher der Wirksamkeit der tV nicht im Wege.

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 310 Nr. 12
EFG 2006 S. 1306 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2639
FAAAB-90920

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FG Münster, Urteil v. 30.05.2006 - 11 K 2674/03 E

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