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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 205/2005

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 2a, EStG § 5 Abs. 3, EStG § 5 Abs. 4, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 2, HGB § 249 Abs. 3

Rückstellungen für Kostenrisiko eines Inkassounternehmens

Leitsatz

Künftige Aufwendungen, die einem Inkassounternehmen für Eintreibungskosten, behördliche Kosten, Portokosten etc. entstehen, sind nicht rückstellungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1038 Nr. 17
CAAAB-89123

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.01.2006 - VI 205/2005

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