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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 3987/03 F EFG 2006 S. 1154 Nr. 15

Gesetze: EStG § 3c Abs. 1, EStG § 8, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 ,AO § 175 Abs. 1 Satz 1

Zeitpunkt der Berücksichtigung von rechtgrundlos erhaltenem und zurückgezahltem Arbeitslohn

Leitsatz

  1. Die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltenen Arbeitslohns ist gemäß § 11 EStG im Rückzahlungsjahr und nicht im Jahr des Zuflusses der Einnahmen zu berücksichtigen; die Rückzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO .

  2. Für das Rechtsinstitut negativer Einnahmen anstelle der Berücksichtigung von Werbungskosten besteht weder eine steuersystematische Rechtfertigung noch eine sachliche Notwendigkeit.

  3. Eine Berücksichtigung der unterbliebenen Besteuerung zurückgezahlter steuerpflichtiger Beträge im Jahr des Zuflusses kommt im Rahmen der Auslegung des Werbungskostenbegriffes mangels Auswirkung auf die steuerliche Einordnung der Rückzahlung nicht in Betracht.

  4. Die unrichtige Behandlung der Einnahmen im Vorjahr steht auch nach Treu und Glauben der Berücksichtigung der Rückzahlung als Werbungskosten nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 570 Nr. 17
EFG 2006 S. 1154 Nr. 15
YAAAB-88657

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2005 - 17 K 3987/03 F

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