Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2500 - 1000 - St 1

Vordruck Einnahme-/Überschussrechnung – Anlage EÜR

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, müssen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2005 ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) beifügen. Dies gilt nicht, wenn die Betriebseinnahmen 17.500 Euro nicht überstelgen (vgl BMF-Schreiben IV A 7 – S 1451 – 14/05 vom ). Die Abgabepflicht besteht auch für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (zB steuerpflichtige Vereine). Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 30.678 Euro Im Jahr übersteigen (§ 64 Absatz 3 AO).

Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR nicht nach, kann eine entsprechende Aufforderung mit der Androhung und gegebenenfalls Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff AO) durchgesetzt werden. Die Vordrucke 605/124 „Zwangsgeld-Androhung” und 605/125 „Zwangsgeld-Festsetzung” werden um eine entsprechende Option zeitnah im WinGF-Vordruckschrank ergänzt.

Ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) kann nicht festgesetzt werden, weil die Anlage EÜR nicht Teil der Steuererklärung ist.

Bei der Entscheidung, ob die Anlage im Rahmen der Veranlagung 2005 tatsächlich nachzufordern ist, sind die Grundsätze und Bearbeitungsregeln des RMS zu berücksichtigen. Es bestehen gegenwärtig keine Bedenken, nur dann auf einer Abgabe der Anlage EÜR zu bestehen, wenn für den betreffenden Veranlagungszeitraum eine inhaltliche Überprüfung der Einnahme-/Überschussrechnung des Steuerfalls aufgrund seiner Risikoklasse insgesamt oder teilweise vorgesehen ist. Die Veranlagung kann auch ohne Vorliegen der Anlage EÜR durchgeführt werden, wenn sich alle für eine inhaltliche Überprüfung der Einnahme-/Überschussrechnung erforderlichen Daten aus der der Steuererklärung beigefügten formlosen Gewinnermittlung ergeben und in das Fachprogramm EÜR (Aufgabe 77) übernommen werden können. Auf die Verpflichtung zur Abgabe der Einnahme-/Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Muster sollte für die Folgejahre mittels Erläuterungstext im Steuerbescheid hingewiesen werden. Textbeispiel:

„Nach § 60 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck (Anlage EÜR) abzugeben. Von der Erfüllung dieser Verpflichtung kann nur abgesehen werden, wenn die Summe der Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € beträgt. Dieser Verpflichtung sind Sie bei Abgabe Ihrer Steuererklärung bisher nicht nachgekommen. Ich bitte Sie, dies spätestens bei Abgabe Ihrer Steuererklärung für 2006 nachzuholen und künftig zu beachten.”

Zu berücksichtigen ist, dass eine risikoorientierte Auswertung der Daten durch das Fachprogramm (vgl Verfügung vom ; O 2250 – LZ 2) – insbesondere hinsichtlich zeitraumübergreifender Veränderungen der Einnahmen- und Ausgabensituation – nur möglich ist, wenn die entsprechenden Gewinnermittlungsdaten lückenlos für aufeinander folgende Veranlagungszeiträume gespeichert werden. Fehlt die Anlage EÜR und werden im Fachprogramm EÜR keine Gewinnermittlungsdaten gespeichert, ist eine maschinelle Risikoüberprüfung des Falles in zukünftigen Jahren demnach nicht oder nur eingeschränkt möglich.

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Fundstelle(n):
PAAAB-87918