OFD Frankfurt am Main - S 7100 A - 261 - St 11

Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bestimmter Zielgruppen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes, Insbesondere zur sog. „Malus-Komponente”

Bezug:

Nach § 421i des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) können Träger mit der Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern oder Auszubildenden beauftragt werden.

Die Beauftragung erfolgt durch die Agenturen für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie geben den Trägem die Teilnehmerzahl sowie den prozentualen Anteil der davon beruflich einzugliedernden Teilnehmer (Eingliederungsquote) vor.

Die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen stellt eine sonstige Leistung dar.

Wird diese Eingliederungsmaßnahme von einem in § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG oder in § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG genannten Unternehmer ausgeführt und liegen die dort genannten Voraussetzungen vor. ist die sonstige Leistung steuerfrei. § 4 Nr. 15 UStG ist jedoch nicht anwendbar.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bislang die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG allein auf Grundlage einer von den Agenturen für Arbeit ausgestellten Bestätigung gewährt wurde. Diese Vereinfachungsregelung besteht jedoch nicht mehr, so dass nunmehr eine von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden muss (siehe auch USt-Kartei zu § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4).

Für die Durchführung der Eingliederungsmaßnahme erhält der Träger ein vertraglich vereinbartes Entgelt, das sich aus einer Aufwandspauschale und einem erfolgsbezogenen Eingliederungshonorar, das eine sog, „Malus-Komponente” enthält. zusammensetzt.

Durch die „Malus-Komponente” ist der Träger verpflichtet, eine Zahlung an die Agentur für Arbeit zu leisten, wenn die vorgegebene Eingliederungsquote nicht erreicht wird. Diese Zahlung führt bei dem Träger zu einer Entgeltsminderung.

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser „Malus-Komponente” vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

Da das SGB III ausdrücklich eine erfolgsabhängige Entgeltkomponente vorsieht und damit der Eintritt des Erfolgs nicht Bedingung für die Entgeltzahlung ist, liegt insoweit keine Vertragsstrafe vor. Die „Malus-Komponente” ist als Klausel anzusehen, die eine Anpassung des Honorars ermöglicht, sofern der Erfolgsfall, von dem zunächst auch für die Entgeltentrichtung ausgegangen wird, nicht eintritt.

Damit sind die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt.

Die Höhe der zu zahlenden „Malus-Komponente” bleibt von dieser Beurteilung unberührt. Es ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, ob der vereinbarte Malus (ggf. stillschweigend) als Bruttobetrag oder (ausdrücklich) als Nettobetrag vereinbart wurde.

Die OFD bittet, in allen noch offenen Fällen entsprechend den obigen Ausführungen zu verfahren.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7100 A - 261 - St 11

Fundstelle(n):
YAAAB-87902