BFH Beschluss v. - IX B 143/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Das Finanzgericht (FG) ist auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht (analog § 126 Abs. 4 FGO) anhand einer Prognose vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen.

Zwar ist die fehlende Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten durch Mieteinnahmen —entgegen der Ansicht des FG— kein selbständiger, gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechender Umstand (, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II. 3.; vom IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, unter II. 4.). Bei dem Vermieten von Ferienwohnungen muss aber die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht (, BFH/NV 2002, 1454, unter II. 3. a, am Ende, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300; vom IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957). Im Rahmen einer 30 Jahre umfassenden Prognose ist der voraussichtliche „Totalüberschuss” aus der Vermietung nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln; dabei ist die Gebäudeabnutzung mit der nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht kommenden „Normal-AfA” zu berücksichtigen (, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. e ff), ohne dass ein Veräußerungserlös angesichts einer langfristigen Vermietung einzubeziehen wäre.

Im Übrigen rügen die Kläger und Beschwerdeführer lediglich die nach ihrer Ansicht unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit können sie aber —zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Beurteilung durch das FG nicht gegeben ist (vgl. oben)— die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1281 Nr. 7
AAAAB-83247