Oberfinanzdirektion Rheinland

Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 17/2006

Zinsen, die der an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer für ein nach Vollbeendigung der GmbH aufgenommenes Darlehen zur Refinanzierung der Bürgschaftszahlungen leistet, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (, BFH/NV 2005 S. 54). Sie können auch nicht im Rahmen des § 17 EStG oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (wenn der Gesellschafter Arbeitnehmer der GmbH ist) berücksichtigt werden. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist lediglich zulässig, soweit diese auf eine Zeit vor Beendigung der GmbH entfallen.

Finanzierungskosten in Zusammenhang mit einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Damit stimmen der Zeitpunkt, bis zu dem die Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden können, und der Zeitpunkt, in dem ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder -verlust i.S. von § 17 EStG entsteht, überein (, BFH/NV 2005 S. 1545).

Beim BFH anhängig ist noch die Frage des mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach Einbringung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ( EFG 2004 S. 974, Az. BFH VIII R 28/04). Gleichgelagerte Fälle können daher weiterhin nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Die Kurzinformation 81/2003 wird hiermit aufgehoben.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
NAAAB-79593