FinMin NRW - S 7172 - 24 - V A 4

Umsatzsteuerliche Behandlung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII

Zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII gilt Folgendes:

Bei Unternehmen, die ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen, handelt es sich um Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in ihrer Wohnung betreuen (Abschnitt 99a Abs. 1 Satz 5 UStR). Leistungserbringer in diesem Sinne sind auch Einrichtungen, die erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in ihrer Wohnung betreuen.

Empfänger der Leistungen sind erwachsene pflegebedürftige Personen, die nicht zur selbständigen Lebensführung fähig sind und wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfeleistung im Ablauf des täglichen Lebens benötigen (Abschnitt 99a Abs. 3 UStR). Empfänger der Leistungen in diesem Sinne sind auch erwachsene Menschen mit Behinderung (§ 53 SGB XII), die nicht zur selbständigen Lebensführung fähig sind, für die aber eine stationäre oder teilstationäre Hilfe nicht erforderlich ist. An diesen Personenkreis erbrachte ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 SGB XII sind von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG ebenso befreit wie die bisher schon befreiten ambulanten Pflegeleistungen gem. § 61 Abs. 1 SGB XII (vgl. Abschnitt 99a Abs. 3 Satz 1 UStR)

Die Leistungserbringer (sowohl amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege, deren Untergliederungen oder einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossenen Vereinigung als auch private Leistungserbringer) können deshalb für die Leistungen der Eingliederungshilfe die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in Anspruch nehmen, sofern die Entgelte der Leistungserbringer in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen worden sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kosten in den Fällen von dem Sozialhilfeträger getragen werden, in denen die Leistungen der Eingliederungshilfe auf Grund der mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung gem. § 75 ff. SGB XII erbracht werden.

FinMin NRW v. - S 7172 - 24 - V A 4

Fundstelle(n):
QAAAB-76653