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FG Köln Urteil v. - 10 K 1129/02 EFG 2006 S. 179 Nr. 3

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Nr 6b Satz 1, EStG § 33a Abs 1 Satz 1, EStG § 33a Abs 1 Satz 4, EStG § 9 Abs 5

Arbeitszimmer; außergewöhnliche Belastungen:

Anerkennung eines Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken unter strengen Voraussetzungen; keine Anerkennung von Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau und Tochter im Ausland ohne Nachweis der jeweils eigenen Nettoeinkünfte

Leitsatz

1) Zur Vermeidung von Ungleichbehandlung mit einfachen Arbeitnehmern ist es erforderlich, dass zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers für höher qualifizierte Arbeitnehmer die Pflicht zur Fortbildung und das Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz entweder aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht oder dieses auf der Hand liegt.

2) Wirkt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Höhe der unstreitigen anzurechnenden ausländischen Nettoeinkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht mit, so ist davon auszugehen, dass der abziehbare Betrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgezehrt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 179 Nr. 3
StBW 2006 S. 1 Nr. 4
EAAAB-74930

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FG Köln, Urteil v. 03.11.2005 - 10 K 1129/02

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