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FG Bremen Urteil v. - 1 K 55/03 (3) EFG 2006 S. 202 Nr. 3

Gesetze: EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 8 Abs. 1, OWiG § 17, OWiG § 30, StPO § 153a Abs. 2

Übernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetztem Bußgeld und Geldauflage durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Leitsatz

1. Übernimmt der Arbeitgeber eine Geldbuße und Geldauflage, die gegen den Arbeitnehmer persönlich wegen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verantwortlicher für den Wareneinkauf zum Vorteil des Arbeitgebers begangener Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz festgesetzt wurde, so ist diese Übernahme als Arbeitslohn anzusehen, der dem Arbeitnehmer im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zugeflossen ist.

2. Etwaiges eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme überwiegt nicht das finanzielle Eigeninteresse des Arbeitnehmers und steht der Beurteilung als Arbeitslohn nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 202 Nr. 3
RAAAB-73796

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FG Bremen, Urteil v. 06.10.2005 - 1 K 55/03 (3)

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