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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 2522/01 E EFG 2005 S. 1875 Nr. 23

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2, AO § 110, AO § 149 Abs. 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum über Pflichtveranlagungsvoraussetzungen

Leitsatz

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige einerseits irrtümlich angenommen hat, er unterliege der Pflichtveranlagung, andererseits aber die hieraus folgende Steuererklärungspflicht bewusst verletzt hat (Putativverschulden).

  2. Ein Rechtsirrtum über die materiellrechtliche Geltung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG rechtfertigt jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung, wenn der Steuerpflichtige es in der Konsequenz seiner irrigen Auffassung zum Vorliegen der Pflichtveranlagungsvoraussetzungen bewusst unterlassen hat, die Rechtslage zu prüfen.

  3. Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Obliegenheiten eine grundsätzlich nachrangige Priorität gegenüber seinen beruflichen Belangen zuweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1875 Nr. 23
GAAAB-68993

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.11.2003 - 16 K 2522/01 E

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