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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 3149/04 Kg EFG 2006 S. 433 Nr. 6

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, SGB VIII § 33, SGB VIII § 39, SGB II § 20 Abs. 2

Kindergeld für Pflegekind bei Vollzeitfamilienpflege; Aufnahme in den Haushalt zu Erwerbszwecken

Leitsatz

1. Auf der Grundlage der Pflegekind-Definition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des StÄndG 2003 besteht bei einer das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ersetzenden Vollzeitfamilienpflege regelmäßig ein Kindergeldanspruch der Pflegeperson.

2. Die Haushaltsaufnahme eines – im Streitfall einzigen – Pflegekindes erfolgt nicht zu Erwerbszwecken, wenn das Pflegegeld und der Erziehungsbeitrag die durch Landesrecht festgelegten Sätze des zuständigen Jugendamts nicht übersteigen.

3. Durch die vertragliche Zwischenschaltung eines Erziehungsvereins in die Rechtsbeziehungen zwischen Jugendamt und Erziehungsstelle wandelt sich das Pflegeverhältnis nicht in einen entgeltlichen Dienstvertrag, wenn sie vornehmlich dem Zweck der Beratung und Qualitätssicherung dient.

4. Der Erziehungsbeitrag kann nicht deshalb als Dienstleistungsentgelt angesehen werden, weil er bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitslose teilweise als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 433 Nr. 6
SAAAB-66873

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.08.2005 - 18 K 3149/04 Kg

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