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Thüringer FG Beschluss v. - IV 207/05 V EFG 2005 S. 1563 Nr. 19

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 53 Abs. 3

Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

§ 53 GKG stellt für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine speziellere Regelung dar, die in Anbetracht der ausdrücklichen Verweisung des § 53 Abs. 3 auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG die Anwendung des § 52 Abs. 4 GKG (sog. Mindeststreitwert i.H.v. 1000 EUR) ausschließt. Der Streitwert ist in Aussetzungssachen mit 10 v. H. des Betrages zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1563 Nr. 19
YAAAB-65980

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Thüringer FG, Beschluss v. 03.08.2005 - IV 207/05 V

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