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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 1 B 1246/05 EFG 2005 S. 1914 Nr. 24

Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

Eigenheimzulage steht Miteigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu

Leitsatz

Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzweck genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. Dies gilt auch soweit den anderen Miteigentümer mangels Eigennutzung kein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1914 Nr. 24
EAAAB-60252

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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 05.08.2005 - 1 B 1246/05

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