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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 3239/00 L EFG 2005 S. 1783 Nr. 22

Gesetze: EStG § 19EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2DBA-USA Art. 15 Abs. 1 Satz 1DBA-USA Art. 18 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1

Recht zur Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Pensionsfonds nicht beim Ansässigkeitsstaat, sondern beim Quellenstaat

Leitsatz

1. Die Einschränkung der Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1997 auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit und EU/EWR-Ansässigkeit verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.

2. Eine Abfindungszahlung für das aufgrund einer Versorgungsvereinbarung während der inländischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Pensionsfonds angesammelte Kapital stellt keine dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates unterliegende ruhegehaltsähnliche Vergütung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 DBA-USA, sondern ein nachträgliches Zusatzentgelt für die im Inland erbrachten Dienstleistungen dar.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 214 Nr. 4
EFG 2005 S. 1783 Nr. 22
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2005 S. 1152
AAAAB-58873

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2005 - 8 K 3239/00 L

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