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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 129/04 EFG 2006 S. 22 Nr. 1

Gesetze: EStG § 3b Abs. 1, EStG § 3b Abs. 2

Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zeitzuschläge betreffend Arbeit an Wochenfeiertagen

Einkommensteuer 2001 und 2002

Leitsatz

Der Zeitzuschlag, der für die von einem im Wechselschichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird (in Höhe von von 135 %, nach den Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe, BMT-G II), stellt im Anteil von 100/135 keinen Zuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, sondern eine Barabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Freizeitausgleich dar. Deswegen ist der Zuschlag steuerlich in einen steuerpflichtigen Anteil (100/135 des Zuschlages) und einen gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfreien Anteil (35/135 des Zuschlages) aufzuteilen (gegen , EFG 2003, 1070; vom 18 K 6806/00 E, StE 2004, 341).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 697 Nr. 13
EFG 2006 S. 22 Nr. 1
HAAAB-58862

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.07.2005 - 10 K 129/04

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