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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 39/2004 EFG 2005 S. 1895 Nr. 23

Gesetze: UStG 1999 § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1, UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 6. EG-RL Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Wohnungsverwendung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude

Leitsatz

Die Höhe der Bemessungsgrundlage bei der privaten Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes bestimmt sich nach den Ausgaben, die als Betriebskosten bzw. Anschaffungs-/Herstellungskosten auf den Gegenstand entfallen sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die in die Bemessungsgrundlage eingehenden Anschaffungs-/Herstellungskosten sind planmäßig auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen (vgl. § 253 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 HGB, Art. 35 Abs. 1 Buchst. b der 4. EG-RL-78/669/EWG). Sowohl § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 als auch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL-77/388/EWG erlauben es, von einer zehnjährigen Nutzungsdauer für Gebäude im umsatzsteuerlichen Sinn auszugehen.

Dies folgt aus dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und dem Zweck der Umsatzbesteuerung, den Privatverbrauch nicht von der Umsatzsteuer zu entlasten.

Zum Verständnis des Merkmals „Ausgaben„ in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL bzw. des Merkmals „Kosten„ in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 ist nicht auf die ertragsteuerlichen Kriterien der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 EStG abzustellen.

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 6
EFG 2005 S. 1895 Nr. 23
ZAAAB-54783

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.04.2005 - II 39/2004

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