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FG Münster Urteil v. - 10 K 553/03 E EFG 2005 S. 504

Gesetze: AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1AO § 171 Abs 3

Verfahren:

Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO

Leitsatz

1.) Wird ein Beteiligungsverlust bei der Einkommensteuerfestsetzung ohne zugrunde liegenden Grundlagenbescheid und ohne Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO anerkannt und ein nachfolgender Grundlagenbescheid wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist im Erlaßzeitpunkt aufgehoben, sind die aus dem aufgehobenen Grundlagenbescheid gezogenen Rechtsfolgen im Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO rückgängig zu machen. Eine Überprüfungs- und Änderungsbefugnis steht dem Finanzamt dabei nur innerhalb der für den Einkommensteuerbescheid geltenden Festsetzungsverjährung zu.

2.) Zu den Anträgen i.S.d. § 171 Abs. 3 AO gehört auch ein solcher nach § 175 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 504
EFG 2005 S. 504 Nr. 7
SAAAB-43622

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FG Münster, Urteil v. 01.12.2004 - 10 K 553/03 E

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