OFD Frankfurt am Main - S 0338 A - 3 - St II 4.05

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Bezug: BStBl 2004 I S. 915

Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

Im Übrigen gelten die im (BStBl 2003 I S. 338) getroffenen Regelungen entsprechend.

Zusatz der OFD

Nach Nummer 5 des Anwendungserlasses zu § 165 AO ist bei der Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung in dem neuen Bescheid zu vermerken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird. Durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid wird der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt ( BStBl 2000 II S. 282). Bei der Änderung einer nach den Erlassen vom (BStBl 1999 I S. 1053) für vorläufig erklärten Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist somit der Vorläufigkeitsvermerk mit dem Wortlaut der gleich lautenden Erlasse vom (a. a. O.) zu tenorieren, ohne dass es einer Aufhebung des bisherigen Vorläufigkeitsvermerks bedarf.

Die in § 171 Abs. 8 Satz 2 AO bestimmte zweijährige Frist dürfte insoweit nicht relevant werden, da die Änderung einer Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nur zulässig ist, solange (ggf. unter Berücksichtigung von Anlaufhemmungen und nach anderen Vorschriften eingreifenden Ablaufhemmungen) die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0338 A - 3 - St II 4.05

Fundstelle(n):
BAAAB-42780