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BFH Beschluss v. - I B 200/94

Die in den USA ansässigen Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind die Mitglieder der X-Gruppe. Sie erhielten im Jahr 1991 von dem im Inland ansässigen Veranstalter Y-GmbH eine Bruttovergütung in Höhe von ... DM. Einen Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nahm die Y-GmbH nicht vor, weil ihr im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen (BfF) vorlag, wonach die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit der Z, Inc. i. S. des Art. 17 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens USA (DBA-USA) 1989 zuzurechnen waren. Nach korrigierter Sachverhaltsdarstellung hob das BfF den Freistellungsbescheid auf. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller beantragte, nunmehr gegen die X-Gruppe einen Steuerbescheid gemäß § 50 a Abs. 4 EStG zu erlassen. Daraufhin erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) einen Nachforderungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, der als Betreff die X-Gruppe auswies und in dessen Begründung die Gruppe als beschränkt steuerpflichtig bezeichnet wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 311
BFH/NV 1996 S. 311 Nr. 4
QAAAB-37027

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BFH, Beschluss v. 26.07.1995 - I B 200/94 -nv-

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