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BFH Beschluss v. - V B 28/94

Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für 1984 und 1985 durch Bescheide vom 22. Mai 1991 und bezog Deponiegebühren, die der Kläger seinen Kunden berechnet hatte, in die Bemessungsgrund lage für die Umsatzsteuer ein. Die bezeichneten Änderungsbescheide wurden unanfechtbar. Auf Antrag des Klägers erließ das FA Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 1984 und 1985 und rechnete auf der Grundlage der in den Änderungsbescheiden festgesetzten Umsatzsteuer ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 275
BFH/NV 1995 S. 275 Nr. 4
VAAAB-34964

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BFH, Beschluss v. 06.05.1994 - V B 28/94 -nv-

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