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BFH Urteil v. - VI R 93/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger bezog als . . .manager Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber bescheinigte ihm auf der Lohnsteuerkarte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 126211,20 DM. Unter dem Datum 31. Dezember . . . (Streitjahr) richtete der Kläger an seinen steuerlichen Berater, den Prozeßbevollmächtigten, ein Schreiben folgenden Inhalts: "Bitte beachten Sie bei der Erstellung meiner Einkommensteuererklärung . . . (Streitjahr), daß ich von der Firma X für das Jahr . . . (Jahr vor dem Streitjahr, Vorjahr) eine Tantieme in Höhe von 35000 DM erhalten habe und diese in . . . (Streitjahr) versteuern muß. Weiterhin bitte ich zu beachten, daß auch die Tantieme für . . . (Streitjahr) in Höhe von 35000 DM bei der Einkommensteuer . . . (Streitjahr) zu versteuern ist." Am . . . (über ein Jahr später) reichten die Kläger ihre von dem Prozeßbevollmächtigten erstellte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ein. Als Bruttoarbeitslohn des Klägers war ein Betrag von 199308 DM angegeben und in einer formlosen Anlage folgendermaßen erläutert:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 147
BFH/NV 1993 S. 147 Nr. 3
GAAAB-33449

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BFH, Urteil v. 28.08.1992 - VI R 93/89 -nv-

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