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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 879/03 E EFG 2004 S. 1357

Gesetze: EStG 2000 § 3 Nr. 45, EStG 2000 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, EStG 2000 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG 2000 § 8 Abs. 2, TKG § 3 Nr. 16, TKG § 3 Nr. 17

Bemessungsgrundlage bei Besteuerung des privaten Anteils eines Betriebs-Kfz mit steuerbefreiter Sonderausstattung (hier: Navigationsgerät)

Leitsatz

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung des einem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kfz ist der Listenpreis für die Sonderausstattung mit einem Navigationsgerät nicht in die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils einzubeziehen, da insoweit die für Telekommunikationsgeräte geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG 2000 eingreift.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1057 Nr. 18
EFG 2004 S. 1357
EFG 2004 S. 1357 Nr. 18
KÖSDI 2004 S. 14320 Nr. 9
MAAAB-25428

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.06.2004 - 18 K 879/03 E

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