OFD München - S 1301 - It - 12 St 353

Gegenseitigkeitsregelung mit der Italienischen Republik über die Steuerbefreiung von Vermächtnissen und Schenkungen an gemeinnützigen Einrichtungen

Bezug:

Durch Notenwechsel vom 9. und zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik ist zur Steuerbefreiung von Vermächtnissen und Schenkungen an gemeinnützige Einrichtungen folgende Vereinbarung getroffen worden:

„1. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden unentgeltliche Zuwendungen nach italienischem und deutschem Recht an die Italienische Republik und die Bundesrepublik Deutschland oder deren Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche italienische und deutsche Körperschaften sowie in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland gegründete gesetzlich anerkannte Stiftungen und Vereine, wenn die Zuwendungen ausdrücklich der Wohltätigkeit, dem Studium, der wissenschaftlichen Forschung der Ausbildung und anderen gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, in gleichem Maße von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland befreit.

2. Die vorbezeichnete Befreiung findet darüber hinaus auf Zuwendungen Anwendung, die bereits an die unter der Nummer 1 genannten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereine und Stiftungen geleistet wurden, sofern die entsprechenden Steuern nicht entrichtet wurden.”

Die Vereinbarung ist am in Kraft getreten.

Die in der Vereinbarung vorgesehene Steuerbefreiung hält sich im Rahmen der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG. Sie bedurfte daher zu ihrem Inkrafttreten nicht der Ratifikation. Eine Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt ist nicht vorgesehen.

Hinweis der OFD’en München und Nürnberg:

Wegen der fehlenden Erhebung einer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbaren Steuer in Italien wird vom Bundesministerium der Finanzen derzeit die Kündigung der Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG ( IV C 5 – S 1301 Ita – 5/88) in die Wege geleitet.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1301 - It - 12 St 353
OFD Nürnberg v. - S 1301 - 581/St 33 A

Fundstelle(n):
NAAAB-24622