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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 58/04 EFG 2004 S. 1262

Gesetze: AO § 64, AO § 65

Das Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Vereins ist kein Zweckbetrieb

Leitsatz

1. Das Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Vereins ist kein Zweckbetrieb.

2. Nur soweit durch eine Auflage zur Genehmigung dem Totalisatorunternehmen bestimmte Aufwendungen vorgeschrieben werden und diese Auflage auch erfüllt wird, liegen Betriebsausgaben vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1262
EFG 2004 S. 1262 Nr. 17
PAAAB-22780

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2004 - VII 58/04

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