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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2402/01 EFG 2004 S. 99 Nr. 2

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. aEStG § 10c Abs. 3 Nr. 2EStG § 11 StEntlG 1999/2000/2002 § 233a

1. Rückwirkender Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß2. Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

Es ist im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch das Steuerentlastungsgesetz1999/2000/2002 der Sonderausgabenabzug für Zinsen auf Steuernachforderungen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 weggefallen ist. (Rev. zugelassen)

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn die GmbH ihm eine Pensionszusage erteilt hat (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 393 Nr. 7
EFG 2004 S. 99 Nr. 2
TAAAB-20307

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.10.2003 - 1 K 2402/01

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