§ 10 b EStG; Vereinfachter Zuwendungsnachweis gemäß
§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV;
Gemeinsame Spendenaktion des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Montabaur anlässlich des Unwetters in den Eisbachgemeinden
Der Westerwaldkreis hat gemeinsam mit der Verbandsgemeinde Montabaur zur Linderung der durch ein Unwetter am in Gemeinden im Westerwaldkreis entstandenen Schäden zu einer Solidaritätsaktion aufgerufen und mehrere Spendekonten eingerichtet. Die Spenden können jeweils unter dem Stichwort „Unwetterschäden Eisbachgemeinden„ auf folgende Bankkonten eingezahlt werden:
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• | Kreissparkasse Westerwald | Konto-Nr.: 521 625 |
Bankleitzahl: 570 510 01 | ||
• | Nassauische Sparkasse | Konto-Nr.: 803 210 659 |
Bankleitzahl: 510 500 15 | ||
• | Volksbank Montabaur-Höhr-Grenzhausen eG | Konto-Nr.: 426 |
Bankleitzahl: 570 910 00 |
Mit Bezug auf Textziffer 2 des vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Rahmenkatalogs für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gilt Folgendes:
Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit wird für Zuwendungen, die zur Linderung der Katastrophenfolgen im Rahmen der o.g. Spendenaufrufs geleistet werden, der vereinfachte Zuwendungsnachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV zugelassen. Hiernach genügt als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum auf die o.g. Konten eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2223 - 159 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2223 - 475/St 31
Fundstelle(n):
VAAAB-15731