OFD München - S 1301 - GR - 8 St 41

DBA Griechenland;
Anwendung des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung von Ortskräften griechischer Konsulate

Mit Schreiben vom Az.: IV B 6 – S 1300 – 653/03 hat das Bundesministerium der Finanzen den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, bei der Besteuerung von sog. Ortskräften griechischer Konsulate den Progressionsvorbehalt anzuwenden.

Anmerkung der OFDen:

Die Bezüge der sog. Ortskräfte der griechischen Konsulate werden aus öffentlichen Kassen Griechenlands gezahlt. Die Prüfung des einschlägigen Artikels X Abs. 1 DBA-Griechenland ergibt, dass Griechenland für diese Einkünfte ein grundsätzliches Besteuerungsrecht hat.
Werden die Bezüge an griechische Staatsangehörige oder an Personen, die neben der deutschen auch die griechische Staatsangehörigkeit besitzen, bezahlt, hat Griechenland das ausschließliche Besteuerungsrecht. Deutschland als Wohnsitzstaat stellt diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.

Werden die Bezüge an Personen geleistet, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hat neben Griechenland auch Deutschland für diese Einkünfte das Besteuerungsrecht.
Die sich dadurch zwangsläufig ergebende Doppelbesteuerung der Bezüge hat der Wohnsitzstaat Deutschland zu beseitigen (Art. XVII Abs. 2 DBA-Griechenland). Dies erfolgt im vorliegenden Fall durch Anrechnung der entrichteten griechischen Steuer (Art. XVII Abs. 2 Buchst. 2 a) cc) DBA-Griechenland) bei der inländischen Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 34 c Abs. 6 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 EStG).

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1301 - GR - 8 St 41
OFD Nürnberg v. - S 1301 - 992/St 31

Fundstelle(n):
OAAAB-15703