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THÜRINGER FG Beschluss v. - II 691/00 Ko

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 S. 1, GKG § 13 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 5, GKG § 20 Abs. 3, BRAGO § 9 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 139 Abs. 3 S. 3, FGO § 149

Streitwert im AdV-Verfahren; Beschränkung des im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Betrags durch den Antrag des Erstattungsgläubigers

Leitsatz

Der Streitwert im Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids beträgt regelmäßig pauschal 25 v. H. des Betrags, für den die Aussetzung beantragt wird (Anschluss an , EFG 1999, 312, sowie , EFG 1994, 714; Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung - Streitwert bei AdV-Verfahren 10% -, z.B. , BFH/NV 1996, 432).

2, Aufgrund des im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatzes darf der zu erstattende Betrag nicht höher festgesetzt werden als der Antrag des Erstattungsgläubiger reicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-13126

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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THÜRINGER FG, Beschluss v. 01.09.2000 - II 691/00 Ko

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