Streitwert im AdV-Verfahren; Beschränkung des im
Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Betrags durch den Antrag des
Erstattungsgläubigers
Leitsatz
Der Streitwert im Rechtsstreit über
die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids beträgt regelmäßig
pauschal 25 v. H. des Betrags, für den die Aussetzung beantragt wird (Anschluss
an , EFG 1999, 312, sowie , EFG 1994, 714; Abweichung
von der ständigen BFH-Rechtsprechung - Streitwert bei AdV-Verfahren 10% -, z.B.
, BFH/NV 1996, 432).
2, Aufgrund des im
Kostenfestsetzungsverfahren geltenden Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatzes
darf der zu erstattende Betrag nicht höher festgesetzt werden als der Antrag
des Erstattungsgläubiger reicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-13126
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THÜRINGER FG, Beschluss v. 01.09.2000 - II 691/00 Ko
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