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FG Köln Beschluss v. - 13 K 460/01 EFG 2002 S. 1236

Gesetze: EStG § 23 Abs 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 52 Abs 39, EStG § 52 Abs 39 S 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 23 Abs 1

Private Veräußerungsgeschäfte:

Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

Leitsatz

1) Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger unechter Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem sowie vor dem Beschluß des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Bundestag am abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.

2) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1320 Nr. 21
EFG 2002 S. 1236
EFG 2002 S. 1236 Nr. 19
FR 2002 S. 1369 Nr. 24
TAAAB-08861

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 25.07.2002 - 13 K 460/01

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