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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 5 K 5267/01

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a

Zur Auslegung des Begriffs Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Leitsatz

Ein Haus, das nur von einem der getrennt lebenden Ehegatten und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt unter den Begriff Familienwohnheim des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 217 Nr. 4
XAAAB-06842

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 28.01.2003 - 5 K 5267/01

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